1. Umfang und Gültigkeit
1.1 Angebote der Firma Besel GesmbH, Ludersdorf
39, 8200 Ludersdorf-Wilfersdorf, nachfolgend immer „Besel“ genannt, sind
grundsätzlich freibleibend und maximal 1 Monat gültig. Erfolgt die
Auftragserteilung nicht innerhalb der Laufzeit eines Angebotes, bzw. weicht sie
auch nur teilweise vom Angebot ab, bedarf sie zur Erlangung der Rechtsgültigkeit
der ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung von der Firma Besel.
1.2 Die Verpflichtung von der Firma Besel richtet
sich somit ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach den
vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die vom Auftraggeber
anerkannt werden. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das
gegenständliche Rechtsgeschäft ausgeschlossen. Die vom Auftraggeber hiermit
anerkannten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Bestellungen und Lieferungen.
1.3 Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und
Gewichtsbedingungen sind nur annähernd und unverbindlich.
2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers, es sei denn, dass der Auftraggeber einen gesondert zu
verrechnenden Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus
bezahlt.
2.2 Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt 4.1
genannten Bedingungen.
2.3 Teillieferungen sind möglich.
2.4 Beanstandungen aus Transportschäden sind durch
den Auftraggeber sofort bei Übernahme der Ware auf dem Lieferdokument des
Transportunternehmens zu vermerken. Innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware
muss an das Transportunternehmen und an die Firma Besel eine schriftliche
Schadensbeschreibung durch den Auftraggeber übermittelt werden. Die Einhaltung
obiger Vorgangsweise ist eine wesentliche Bedingung für die Forderung einer
kostenlosen Ersatzlieferung Besel vorzubringen.
2.5 Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen
notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des
Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.6 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist
der Geschäftssitz von der Firma Besel.
3. Liefertermine
3.1 Besel ist bestrebt, die vereinbarten
Liefertermine möglichst genau einzuhalten.
3.2 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als
30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer
weiteren, mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom
Vertrag zurückzutreten. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt,
Arbeitskonflikte, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, behördliche Anordnungen
oder sonstige durch Besel unabwendbare Hindernisse wie Transportunterbrechungen
oder Produktionseinstellungen unmöglich, kann auch Besel vom Vertrag
zurücktreten. In beiden Fällen ist Besel zur zinsenfreien Rückerstattung
empfangener Anzahlungen verpflichtet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
4. Preise
4.1 Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart,
gelten die Preise laut der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Preisliste ab Auslieferungslager exklusive Verpackung, ohne Transportkosten und
ohne Umsatzsteuer. Diese werden dem Auftraggeber zusätzlich verrechnet.
4.2 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen
dem Vertragsabschluss und dem Liefertermin mehr als 30 Tage liegen, dann gilt
der am Tag der Lieferung gültige Preis. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber
dem Vertragspreis um mehr als 7 %, hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag
ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche zurückzutreten. Ändert sich die
Währungsparität des €uro um mehr als 3 % gegenüber den Währungen der
wesentlichen Lieferländer, ist Besel berechtigt, die Veränderung dem
Auftraggeber voll weiterzuverrechnen, wobei ein Rücktrittsrecht in diesem Falle
ausgeschlossen ist.
5. Zahlung
5.1 Die Rechnungslegung erfolgt soweit möglich
umgehend nach Lieferung.
5.2 Zahlungen für Service und Dienstleistungen
sowie Softwarelieferungen haben unmittelbar nach Rechnungserhalt ohne jeden
Abzug zu erfolgen.
5.3 Bei Projektgeschäften gelten folgende
Zahlungsbedingungenen: 1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung 1/3 nach Meldung
der Lieferbereitschaft durch den Auftraggeber 1/3 30 Tage nach Lieferung.
5.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen,
ist Besel berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung
Rechnung zu legen. Für diese Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungenen analog.
5.5 Bei Bestehen von Rahmenverträgen gelten die
dort vereinbarten Zahlungsbedingungenen.
5.6 Die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der
Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug
werden Verzugszinsen in branchenüblicher Höhe verrechnet. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unbenommen. Der
Auftraggeber verpflichtet sich im Verzugsfalle alle hierdurch verursachten Kosten
und Nebenspesen, insbesondere auch die Kosten anwaltlicher Mahnung und
Intervention zu bezahlen.
5.7 Dem Auftraggeber steht kein Aufrechnungsrecht
gegenüber den Forderungen von Besel zu, außer es wird ihm dies vom
Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt.
5.8 Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung
des Auftraggebers werden Zahlungen auf die jeweils ältesten Verbindlichkeiten
verrechnet. Eingehende Zahlungen werden zunächst für Abdeckung von Spesen und
Verzugszinsen verwendet.
5.9 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6. Eigentumsrecht
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen
Bezahlung (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) uneingeschränktes Eigentum
von Besel. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße
Instandhaltung (z. B. Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als
ausgeschlossen.
6.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen
aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist Besel jederzeit berechtigt,
ihr Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, und der Auftraggeber
ist zur Herausgabe verpflichtet.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Besel leistet für die verkauften Produkte für
den Zeitraum Gewähr, wie in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Preisliste definiert. Die Gewährleistungsdauer verkürzt sich automatisch in dem
Ausmaß, um das die gelieferten Geräte im Mehrschichtbetrieb mehr als acht
Stunden täglich verwendet werden. Eine Gewährleistung von Besel ist an
Produkten, bei welchen dies in der Preisliste definiert ist, an den Abschluss
eines Instandhaltungsvertrages für Wartung und Reparatur entsprechend den
hierfür geltenden Bedingungen von Besel gebunden. Ein solcher
Instandhaltungsvertrag ist ein eigenes Rechtsgeschäft.
7.2 Gewährleistungspflichtige Mängel werden wir
nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Ein
Anspruch auf Wandelung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Durch die Inanspruchnahme der Gewährleistung erfolgt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
Die Kosten der Zustellung der auszuwechselnden Teile und eventuelle Wegzeiten
gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die ausgewechselten Teile gehen in das
Eigentum von Besel über. Die Gewährleistungsfrist wird hierdurch nicht
verlängert.
7.3 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf
jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauchs verschleißen und
regelmäßig erneuert werden müssen.
7.4 Jede Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen
oder Änderungen an den verkauften Gegenständen von Personen vorgenommen werden,
die nicht dem Besel-Kundendienst angehören bzw. von Besel hierzu autorisiert
sind. Bei Eigentümerwechsel am Kaufgegenstand erlischt jegliche Gewährleistung.
Ebenso kann Gewährleistung nicht geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber
mit seinen Zahlungen in Verzug ist.
7.5 Mängel wegen Beschaffenheit der Lieferungen
sind innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware am Lieferort schriftlich
Besel mitzuteilen.
7.6 Über die hier festgelegten Leistungen hinaus
besteht kein Gewährleistungsanspruch.
7.7 Eine Haftung für Folgeschäden wird
ausgeschlossen und übernimmt Besel keine wie immer geartete Haftung bzw.
Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch
Maschinenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch
Lieferzeiten bei Ersatzteilen und Zubehör entstehen, ausgenommen in Fällen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.8 Rücksendung beanstandeter Ware bedarf der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Besel und erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers.
7.9 Zur Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen muss ein geeigneter Kaufnachweis vorgelegt werden
(Rechnung oder Lieferschein und bei Kopiergeräten ein Service-Boardbuch).
8. Software-Leistungen
8.1 Software-Leistungen, ausgenommen
Betriebssysteme-Lizenzen und lizenzierte Applikations-Software bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung (Werkverträge, Software-Wartungsvertrag), unterliegen
den dort genannten Bedingungen und bilden eigene Rechtsgeschäfte.
8.2 Mit der Bestellung von lizenzierter
Applikations-Software bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des
Leistungsumfanges der bestellten Programme.
8.3 Besel übernimmt keine Gewähr dafür, dass die
Softwarefunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen, dass die Programme
in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen
und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.
8.4 Das Nutzungsrecht des bestellten
Betriebssystems oder Applikationsprogrammes gilt, auch nach erfolgter
Bezahlung, ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers und nur auf der
im Vertrag bezeichneten Hardware. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im
Zuge der Auflösung des Betriebes bzw. eines Konkurses, aber auch die
kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in solch einem Fall Genugtuung zu
leisten ist.
9. Gewerbliche Schutzrechte
9.1 Wird der Auftraggeber durch gewerbliche
Schutzrechte Dritter, die zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestehen, am
üblichen Gebrauch der Ware gehindert und hat dies Besel zu vertreten, so wird
diese nach Wahl dem Auftraggeber oder Besel das Recht zum Gebrauch verschaffen
oder die betreffende Ware gegen eine brauchbare, gleiche Ware austauschen.
9.2 Der Auftraggeber oder Besel kann stattdessen
auch vom Vertrag zurücktreten. Sonstige Rechte des Auftraggebers sind
ausgeschlossen.
10. Vorbereitung des Aufstellungsortes
10.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor
Lieferung der Ware auf eigene Kosten eine den Spezifikationen Besels
entsprechenden Ort mit entsprechendem Stromanschluss bereitzustellen.
10.2 Besel wird über Wunsch dem Auftraggeber durch
fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort
einwandfrei vorzubereiten.
10.3 Der Auftraggeber hat darüber hinaus die
Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen
und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und
Lagerbedingungen sind zu beachten.
11. Pauschalierter Schadenersatz
11.1 Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht
durch Besel veranlasst wurden, ungerechtfertigt vom Vertrag zurück, gilt als
Schadenersatz ein, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegender,
Betrag von 35% der Nettoauftragssumme vereinbart. Dies gilt auch, wenn Besel
aus Gründen, die vom Auftraggeber veranlasst wurden, vom Vertrag zurücktritt.
12. Ausfuhrbeschränkungen
12.1 Auf der Rechnung angeführte Waren unterliegen
möglicherweise nationalen und/oder internationalen Beschränkungen für
Export/Reexport, insbesondere der Genehmigungspflicht.
12.2 Alle diese Regelungen sind unbedingt
einzuhalten. Im Zweifelsfall ist bei Besel schriftlich und nachweislich
anzufragen. Auf diese Regelung ist auch bei jeder weiteren Veräußerung
nachweislich hinzuweisen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die
zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
13.2 Für eventuelle Streitigkeiten gilt die
örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz als
vereinbart.
13.3 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit,
als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
13.4 Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen
unwirksam, wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.