
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIENUNGEN
1. Umfang und Gültigkeit
1.1 Angebote der Firma Besel GesmbH, Ludersdorf 39,
8200 Ludersdorf-Wilfersdorf, nachfolgend immer „Besel“ genannt,
sind grundsätzlich freibleibend und maximal 1 Monat gültig.
Erfolgt die Auftragserteilung nicht innerhalb der Laufzeit eines Angebotes,
bzw. weicht sie auch nur teilweise vom Angebot ab, bedarf sie zur Erlangung der
Rechtsgültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung von der Firma Besel.
1.2 Die Verpflichtung von der Firma Besel richtet sich somit ausschließlich
nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach den vorliegenden allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen, die vom Auftraggeber anerkannt werden.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft ausgeschlossen.
Die vom Auftraggeber hiermit anerkannten Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Lieferungen.
1.3 Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und
Gewichtsbedingungen sind nur annähernd und unverbindlich.
2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers,
es sei denn, dass der Auftraggeber einen gesondert zu verrechnenden
Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus bezahlt.
2.2 Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt 4.1 genannten Bedingungen.
2.3 Teillieferungen sind möglich.
2.4 Beanstandungen aus Transportschäden sind durch den Auftraggeber sofort
bei Übernahme der Ware auf dem Lieferdokument des Transportunternehmens zu vermerken.
Innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware muss an das Transportunternehmen
und an die Firma Besel eine schriftliche Schadensbeschreibung durch den Auftraggeber übermittelt werden.
Die Einhaltung obiger Vorgangsweise ist eine wesentliche Bedingung
für die Forderung einer kostenlosen Ersatzlieferung Besel vorzubringen.
2.5 Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden,
die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.6 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von der Firma Besel.
3. Liefertermine
3.1 Besel ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten.
3.2 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten,
ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren,
mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom
Vertrag zurückzutreten. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte,
Krieg oder kriegsähnliche Zustände, behördliche Anordnungen oder sonstige durch Besel
unabwendbare Hindernisse wie Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen unmöglich,
kann auch Besel vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen ist Besel zur zinsenfreien Rückerstattung
empfangener Anzahlungen verpflichtet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
4. Preise
4.1 Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart,
gelten die Preise laut der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Preisliste ab Auslieferungslager exklusive Verpackung, ohne Transportkosten und
ohne Umsatzsteuer. Diese werden dem Auftraggeber zusätzlich verrechnet.
4.2 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Liefertermin
mehr als 30 Tage liegen, dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis.
Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 7 %, hat der Auftraggeber das Recht,
vom Auftrag ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche zurückzutreten.
Ändert sich die Währungsparität des €uro um mehr als 3 % gegenüber den Währungen
der wesentlichen Lieferländer, ist Besel berechtigt, die Veränderung dem Auftraggeber
voll weiterzuverrechnen, wobei ein Rücktrittsrecht in diesem Falle ausgeschlossen ist.
5. Zahlung
5.1 Die Rechnungslegung erfolgt soweit möglich umgehend nach Lieferung.
5.2 Zahlungen für Service und Dienstleistungen sowie Softwarelieferungen
haben unmittelbar nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu erfolgen.
5.3 Bei Projektgeschäften gelten folgende Zahlungsbedingungenen:
1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung
1/3 nach Meldung der Lieferbereitschaft durch den Auftraggeber
1/3 30 Tage nach Lieferung.
5.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Besel berechtigt,
nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
Für diese Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog.
5.5 Bei Bestehen von Rahmenverträgen gelten die dort vereinbarten Zahlungsbedingungenen.
5.6 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in branchenüblicher Höhe verrechnet.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unbenommen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich im Verzugsfalle alle hierdurch verursachten Kosten und
Nebenspesen, insbesondere auch die Kosten anwaltlicher Mahnung und Intervention zu bezahlen.
5.7 Dem Auftraggeber steht kein Aufrechnungsrecht gegenüber den Forderungen von Besel zu,
außer es wird ihm dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt.
5.8 Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Auftraggebers werden Zahlungen
auf die jeweils ältesten Verbindlichkeiten verrechnet.
Eingehende Zahlungen werden zunächst für Abdeckung von Spesen und Verzugszinsen verwendet.
5.9 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6. Eigentumsrecht
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Nebenkosten)
uneingeschränktes Eigentum von Besel. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die
ordnungsgemäße Instandhaltung (z. B. Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
6.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach,
so ist Besel jederzeit berechtigt, ihr Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen
und der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Besel leistet für die verkauften Produkte für den Zeitraum Gewähr,
wie in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste definiert.
Die Gewährleistungsdauer verkürzt sich automatisch in dem Ausmaß,
um das die gelieferten Geräte im Mehrschichtbetrieb mehr als acht Stunden täglich verwendet werden.
Eine Gewährleistung von Besel ist an Produkten, bei welchen dies in der Preisliste definiert ist,
an den Abschluss eines Instandhaltungsvertrages für Wartung und Reparatur
entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen von Besel gebunden.
Ein solcher Instandhaltungsvertrag ist ein eigenes Rechtsgeschäft.
7.2 Gewährleistungspflichtige Mängel werden wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung beseitigen.
Ein Anspruch auf Wandelung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Durch die Inanspruchnahme der Gewährleistung erfolgt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
Die Kosten der Zustellung der auszuwechselnden Teile und eventuelle Wegzeiten
gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die ausgewechselten Teile gehen in das
Eigentum von Besel über. Die Gewährleistungsfrist wird hierdurch nicht verlängert.
7.3 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf jene Aggregate und Teile,
die infolge ihres normalen Gebrauchs verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.
7.4 Jede Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen
an den verkauften Gegenständen von Personen vorgenommen werden,
die nicht dem Besel-Kundendienst angehören bzw. von Besel hierzu autorisiert sind.
Bei Eigentümerwechsel am Kaufgegenstand erlischt jegliche Gewährleistung. Ebenso kann Gewährleistung
nicht geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug ist.
7.5 Mängel wegen Beschaffenheit der Lieferungen sind innerhalb von acht Tagen
nach Empfang der Ware am Lieferort schriftlich Besel mitzuteilen.
7.6 Über die hier festgelegten Leistungen hinaus besteht kein Gewährleistungsanspruch.
7.7 Eine Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen und
übernimmt Besel keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung
für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder Störungen,
Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeiten bei Ersatzteilen und Zubehör entstehen,
ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.8 Rücksendung beanstandeter Ware bedarf der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung von Besel und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
7.9 Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen muss ein geeigneter Kaufnachweis
vorgelegt werden (Rechnung oder Lieferschein und bei Kopiergeräten ein Service-Boardbuch).
8. Software-Leistungen
8.1 Software-Leistungen, ausgenommen Betriebssysteme-Lizenzen und lizenzierte
Applikations-Software bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (Werkverträge, Software-Wartungsvertrag),
unterliegen den dort genannten Bedingungen und bilden eigene Rechtsgeschäfte.
8.2 Mit der Bestellung von lizenzierter Applikations-Software bestätigt
der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
8.3 Besel übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen,
dass die Programme in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen
und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.
8.4 Das Nutzungsrecht des bestellten Betriebssystems oder Applikationsprogrammes gilt,
auch nach erfolgter Bezahlung, ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers und
nur auf der im Vertrag bezeichneten Hardware. Jede dennoch erfolgte Weitergabe,
auch im Zuge der Auflösung des Betriebes bzw. eines Konkurses,
aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in solch einem Fall Genugtuung zu leisten ist.
9. Gewerbliche Schutzrechte
9.1 Wird der Auftraggeber durch gewerbliche Schutzrechte Dritter,
die zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestehen, am üblichen Gebrauch der Ware gehindert
und hat dies Besel zu vertreten, so wird diese nach Wahl dem Auftraggeber oder Besel das Recht zum Gebrauch verschaffen
oder die betreffende Ware gegen eine brauchbare, gleiche Ware austauschen.
9.2 Der Auftraggeber oder Besel kann stattdessen auch vom Vertrag zurücktreten.
Sonstige Rechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
10. Vorbereitung des Aufstellungsortes
10.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung der Ware auf eigene Kosten
eine den Spezifikationen Besels entsprechenden Ort mit entsprechendem Stromanschluss bereitzustellen.
10.2 Besel wird über Wunsch dem Auftraggeber durch fachmännische Beratung
gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten.
10.3 Der Auftraggeber hat darüber hinaus die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort
zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen.
Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.
11. Pauschalierter Schadenersatz
11.1 Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht durch Besel veranlasst wurden,
ungerechtfertigt vom Vertrag zurück, gilt als Schadenersatz ein, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegender,
Betrag von 35% der Nettoauftragssumme vereinbart. Dies gilt auch, wenn Besel
aus Gründen, die vom Auftraggeber veranlasst wurden, vom Vertrag zurücktritt.
12. Ausfuhrbeschränkungen
12.1 Auf der Rechnung angeführte Waren unterliegen
möglicherweise nationalen und/oder internationalen Beschränkungen
für Export/Reexport, insbesondere der Genehmigungspflicht.
12.2 Alle diese Regelungen sind unbedingt einzuhalten.
Im Zweifelsfall ist bei Besel schriftlich und nachweislich anzufragen.
Auf diese Regelung ist auch bei jeder weiteren Veräußerung nachweislich hinzuweisen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten
zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
13.2 Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes in Graz als vereinbart.
13.3 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit,
als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
13.4 Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam,
wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
